Einordnung des Bauvertrages
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Bauvertragsrechts und der kaufrechtlichen Mängelhaftung sind die rechtlichen Regelungen im privaten Baurecht seit dem 1. Januar 2018 grundlegend reformiert werden. Im BGB wurden die Regelungen über Werkverträge und ähnliche Verträge strukturiert. Der für das Bauvertragsrecht bedeutsame Untertitel Werkvertrag gliedert sich in die Kapitel:
- Allgemeine Vorschriften §§ 631-650 BGB
- Bauvertrag §§ 650a-650h BGB
- Verbraucherbauvertrag §§ 650i-650n BGB
- Unabdingbarkeit § 650o BGB
Was ist ein Bauvertrag?
Nach § 650a BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über
- die Herstellung
- die Wiederherstellung
- die Beseitigung
- den Umbau
eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon sowie ein Vertrag über
- die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Mit dieser Begriffsbestimmung grenzt sich ein Bauvertrag nach §§ 650a BGB zunächst von den Werkverträgen, die auch „einfache“ Bauleistungen zum Gegenstand haben können ab. Die unter dem Kapitel Bauvertrag folgenden detaillierten Regelungen sollen auf komplexere Baumaßnahmen Anwendung finden und auf diese ausgerichtet sei.
Gleichwohl sind die Allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631-650 BGB essenzieller Bestandteil des Bauvertrages. In den Allgemeinen Vorschriften werden die vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag definiert und Regelungen zur Vergütung, zum Recht auf Abschlagszahlungen, zur Mitwirkung des Bestellers, zu den Mängelrechten und zur Gefahrtragung getroffen. Außerdem sind die Abnahme der Werkleistung und das Kündigungsrecht des Bestellers, einschließlich des neu eingeführten Kündigungsrechts für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund geregelt.
Im Kapitel Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB folgen nach der Begriffsdefinition des Bauvertrages Vorschriften zum Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) , zur Vergütungsanpassung bei Anordnung (§ 650b BGB), zur einstweiligen Verfügung bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung (§ 650d BGB), zu Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB), zur Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB), zur Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Schlussrechnung (§ 650g BGB) und zur Schriftform einer Kündigung (§ 650h BGB).
Was ist die VOB?
VOB bedeutet Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen DVA herausgegeben und gliedert sich in die VOB/A, VOB/B und VOB/C. Die VOB/A betrifft die Vergabe von Bauleistungen. Die VOB/B ist ein Mustervertrag. Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
Für das Bauvertragsrecht ist die VOB/B von besonderer Bedeutung. Die VOB/B ist keine gesetzliche Regelung, sondern ein Mustervertrag. Die Regelungen der VOB/B sind nach Ansicht des BGH für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, wenn die VOB/B bei Vertragsschluss von einer Partei als Verwender gestellt in den Vertrag einbezogen wird. In der privaten Bauwirtschaft wird die VOB/B sehr häufig in das Vertragswerk einbezogen oder vereinbart, dass ein Bauvorhaben ausschließlich auf Grundlage der VOB/B abgewickelt werden soll. Die VOB/B wären dann in ihrer Gesamtheit vereinbart wird. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die VOB/B in ihren Verträgen zu vereinbaren.
Die praktische Bedeutung der VOB/B ist immens. Die VOB/B wird in zahlreichen Bauverträgen zwischen Unternehmern und Handwerkern einbezogen. Sehr häufig vereinbaren die Vertragsparteien Regelungen, die von den VOB/B Regelungen abweichen. Die VOB/B ist dann nicht in ihrer Gesamtheit vereinbart. Dies führt dann dazu, dass aufgrund der Rechtsnatur der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB wiedereröffnet ist. Es kommt auf den Einzelfall an.
Bauvertragsrecht und Praxis
Die Fachliteratur und die Beiträge zum Thema Bauvertrag nach BGB und VOB/B sind vielfältig, sodass es nicht immer leicht fällt, den Überblick über die Systematik des Bauvertragsrechts im Einzelfall zu behalten. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Vertragsparteien oder die am Bau Beteiligten Schwierigkeiten haben, die Tragweite der vertraglichen Regelungen, die Gesetzessystematik und der Eigenheiten des Bauvertragsrechts richtig einzuschätzen. Ich biete meine anwaltliche Hilfe und praktische Unterstützung bei der Lösung von baurechtlichen Fragestellungen an.
Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich sind:
- Vertragsgestaltung von Bauverträgen nach BGB und VOB/B
- Vertragscheck von Bauverträgen nach BGB und VOB/B
- Rechtliche Betreuung während der Bauphase
- Nachtragsmanagement
- Teilnahme an Abnahmebegehungen und Zustandsfeststellungen
- Umgang mit Mängeln während der Gewährleistung
- Beweissicherung
Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit im gerichtlichen Bereich sind:
- Werklohnklagen
- Klageverfahren wegen Mängelbeseitigung
- Vertretung im selbständigen Beweisverfahren
Ich arbeite vertrauensvoll mit Sachverständigen verschiedener Bereiche zusammen, um eine optimale Mandatsbetreuung zu gewährleisten. Hierzu zählen Experten für Tiefbau- und Gründungsverfahren, Sachverständige für Bauschäden, Sachverständige für Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsschäden sowie Sachverständige für Gewerke im Innenausbau.
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