Ist jetzt alles wieder beim Alten?
Nach der Lockerung der einschneidenden behördlichen Maßnahmen aufgrund der Eindämmungsverordnungen im Land Berlin nehmen der Einzelhandel und die Gaststätten wieder ihren Betrieb auf.
Der Gebrauch der Mietsache ist wegen der weiter bestehenden Beschränkungen und Auflagen (z.B. Verweildauer, Mindestabstand) allerdings weiterhin nur eingeschränkt möglich. Dies wird zu Umsatzeinbußen einerseits und zu höheren Kosten wegen der Schutzmaßnahmen andererseits führen.
Ist ein konkreter vertraglicher Zweck im Gewerberaummietvertrag vereinbart worden, so ist es juristisch vertretbar, von einem Mangel der Mietsache und von einem Mietminderungsanspruch nach § 536 BGB auszugehen oder einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB anzunehmen, weil sich die Geschäftsgrundlage des Gewerberaummietvertrages nachhaltig geändert hat.
Dieser Ansatz ist aber keineswegs gesichert. Je nach Standpunkt ist es ebenso vertretbar, die Einschränkungen durch behördliche Maßnahmen der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen und eine Mietminderung abzulehnen.
Eine mit der heutigen Situation vergleichbare Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt es praktisch nicht. Diese wird auf sich warten lassen.
Um so wichtiger ist es, sich jetzt einen Überblick über die juristischen Möglichkeiten zu verschaffen.
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