Gewerbemietvertrag Vertragsanpassung Kanzlei Luther Covid 19 Corona Krise

Umsatz 0 Euro = Miete 0 Euro?

Toralf Luther, 7. April 2020

Auswirkungen der behördlichen Beschränkungen auf die Mietzahlungspflicht

Mit der SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmeverordnung wurden in Berlin zahlreichen Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetrieben und Sportstätten einschneidende Beschränkungen bei der Betriebsausübung bis hin zum Öffnungsverbot auferlegt. Als Orientierungshilfe für Gewerbe veröffentlichte der Senat kürzlich eine Liste von Gewerbebetrieben mit den jeweiligen Einschränkungen. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/ 

Bei der juristischen Einordnung des Geschehens werden bereits jetzt teilweise konträre Meinungen vertreten. 

Haben Mieter Anspruch auf Mietminderung gegen den Vermieter?

Das Spektrum der Meinungsbildung reicht von der Ablehnung eines Mietminderungsanspruchs des Mieters gegenüber dem Vermieter bis zur Bejahung eines solchen. Die Begründungen beider entgegengesetzter Positionen lesen sich jeweils plausibel. Gerichtliche Entscheidungen hierzu liegen noch in relativ weiter Ferne. 

In Beiträgen öffentlich-rechtlicher auf Medien ist zunehmend davon die Rede, dass das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie mit den dortigen zeitlich befristeten Kündigungsbeschränkungen für Mietverhältnisse und der Stundung coronabedingter Mietausfälle bis zum Juni 2022 die relevante Regelung darstellt. Dies bedeutet im Klartext, dass die Miete wegen der Corona-Krise weiter voller Höhe gezahlt werden soll. Das löst aber das Problem nicht, zumindest nicht in jedem Fall.

Die Auswirkungen der Krisensituation hängen natürlich auch von der Dauer der Einschränkungen und anderen Faktoren, wie die Höhe der Zahlungsverpflichtungen und die Möglichkeit der Erlangung von staatlichen Unterstützungen ab.   

Was sollten Vertragsparteien nun tun?

Sie sollten miteinander in Verbindung treten und eine auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte Verhandlungslösung suchen. Auf diesem Wege könnte die gestörte Geschäftsgrundlage des Vertrages, die aufgrund der Corona-Krise auch beide Vertragsparteien betrifft, am besten an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

Sie haben Fragen zum Thema?
Schreiben Sir mir eine E-Mail.

Photo by Shaah Shahidh on Unsplash