Was regelt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für das Gewerberaummietrecht (nicht)?
Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Der für das Gewerberaummietrecht relevante Artikel 5 des Gesetzes ist am 1. April 2020 in Kraft getreten.
Hat der Gesetzgeber nun eine coronabedingte Stundung der Mietzahlungsverpflichtung geregelt?
Nein, hat er nicht.
Der Regelungsgehalt besteht ausschließlich in der Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 die Miete trotz Fälligkeit nicht zahlen kann. Dies gilt auch nur dann, wenn die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie beruht, was der Mieter glaubhaft machen muss. Die Beschränkung dieses Kündigungsrechts ist zunächst befristet bis zum 30.06.2022.
Die in den letzten Tagen häufiger aufgetauchte Frage zur Stundung der Mietzahlungsverpflichtung des Mieters ist zu verneinen. Die Mietzahlungsverpflichtung des Mieters besteht daher weiter fort, mit der Folge, dass bei Nichtzahlung der Mieten auch Verzugszinsen anfallen und monatlich fällige Mieten trotz der gesetzlichen Regelung gerichtlich geltend gemacht werden können.
Je nach Verhalten des Mieters könnte der Vermieter auch Klage auf künftige Leistung einreichen, mit der Maßgabe, dass sich der Streitwert zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten erheblich erhöhen kann. Damit einhergehend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung zur Miethöhe trifft, wenn z.B. die monatliche Miete aufgrund der behördlichen Anordnungen nicht mehr erwirtschaftet werden kann.
Die gesetzliche Regelung sollte insbesondere Mieter von Gewerberäumen nicht in Sicherheit wiegen. Vor allem die Mieter in den von den behördlichen Einschränkungen besonders betroffenen Bereichen, wie Gastronomie, Hotelgewerbe oder Einzelhandel müssen andere Wege suchen, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie abzumildern.
Aber auch Vermieter sollten sich einer partnerschaftlichen Lösung keineswegs verschließen, die den Fortbestand der Geschäftsbeziehung ermöglicht. Im Gegenteil. Der Vermieter trägt ebenfalls ein großes wirtschaftliches Risiko, das er nicht aus dem Auge verlieren darf.
Ob der Mieter wegen der behördlichen Beschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie eine Recht zur Mietminderung haben könnte, ob eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt ist oder ob ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, wird Gegenstand weiterer Blogbeiträge sein.
Das unnachgiebige Beharren auf den jeweiligen Rechtspositionen wird uns jedenfalls nicht mit Erfolg durch die Krisensituation bringen.
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