Kanzlei Luther – Corona-Krise – Vertragsanpassung

Zeitlich begrenzter Mieterschutz

Toralf Luther, 30. März 2020

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht tritt ab dem 1. April 2020 in Kraft. Mit an Bord sind
Schutzvorschriften für Wohnungsmieter und  Gewerbemieter vor allem in Form von Kündigungsbeschränkungen.

Die Kündigungsbeschränkung für Vermieter oder Verpächter sind zeitlich befristet. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn der Mieter/Pächter die Miete/Pacht im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ganz oder teilweise nicht zahlen kann. Eine Verlängerung bis 30. September 2020 ist durch Rechtsverordnung möglich. Die Nichtleistung der Miete/Pacht muss aber auf den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie beruhen. Der Mieter/Pächter hat dies glaubhaft zu machen.

Wenn die Nichtleistung der Miete auf anderen Gründen beruht, ist die Kündigung des Mietverhältnisses auch weiterhin möglich.

Außerdem sind die coronabedingten Zahlungsrückstände bis zum 30. Juni 2022 auszugleichen.

Die Kündigungsbeschränkung ist kein Forderungsverzicht. Ob und wie die Vertragsparteien eine Regelung finden, um das Risiko der Corona-Krise gerecht zu verteilen, wird die große Herausforderung sein. 

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